Satzung

Fassung des Fördervereins Evangelische Grundschule Apolda e.V. vom 15.11.2011

 

I Name, Sitz, Zweck

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1 Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelische Grundschule Apolda“.

2 Sitz des Vereins ist Apolda.

3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Apolda eingetragen werden. Nach dem Eintrag ins Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

4 Alle in dieser Satzung genannten Bezeichnungen für Personen sind gleichlautend für Männer und Frauen zu verstehen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Evangelischen Grundschule Apolda. Insbesondere sollen die Schüler der Evangelischen Grundschule Apolda in Übereinstimmung mit der pädagogischen Konzeption der Grundschule ideell und materiell gefördert werden.

2 Diese Förderung geschieht insbesondere durch:

a) die Bezuschussung der Anschaffung pädagogisch wertvoller Unterrichtsmaterialien und Hilfsmittel zur Absicherung der ganztägigen Bildungs- und Erziehungsarbeit.

b) die Begleitung und Bezuschussung von schulischen Projekten und besonderen Unterrichtsvorhaben,

c) die Bezuschussung der Anschaffung von schulischen Ausstattungsgegenständen,

d) die Gewährung von Zuwendungen für Schüler, um soziale Benachteiligungen auszugleichen,

e) die Vermittlung und Organisation von Fördermaßnahmen für Schüler und dergleichen.

3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung sowie der Öffentlichkeitsarbeit für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2  Die Mittel des Förderverein Evangelischen Grundschule Apolda dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet oder zweckgebundenen Fonds zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 

II Mitgliedschaft

§ 4 Betritt

1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins (z.B. Mahngebühren).

3 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.  Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monates Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

4 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte.

5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

 

§ 5 Austritt

1 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.

b) durch den Austritt aus dem Verein.

2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

3 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Die Erklärung muss daher bis spätestens 30. September eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

 

§ 6 Ausschluss

1 Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

2 Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 8 Beiträge

1 Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Förderverein Evangelischen Grundschule Apolda Mitgliedsbeiträge von seinen Mitgliedern.

2 Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, indem eine Beitragsordnung beschlossen wird.

3 Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beitragen und Aufnahmegebühren befreit.

 

III Leitung des Vereins

§ 9 Organe

1 Die Leitung des Förderverein Evangelische Grundschule Apolda obliegt:

a) der Mitgliederversammlung

b) dem Vorstand

2 Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder gemäß § 4.

3 Der Vorstand besteht aus 5 Personen:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer,

e) einem Beisitzer

 

IV Ordnung der Wahlen

§ 10 Vorstand und Mitgliederversammlung

1 Die Wahl zum Vorstand der in § 9 Absatz 3 unter a) bis e) zu wählenden Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für einen Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl aller zu wählenden Vorstandsmitglieder ist die Blockwahl zulässig.

2 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

3 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seine Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den kommissarischen Nachfolger.

4 Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Beratung einem von der Mitgliederversammlung zu benennenden Wahlausschuss übertragen werden.

5 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn drei Viertel aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

 

§ 11 Wahlvorschläge

1 Die Vorbereitung der Wahlen obliegt dem Vorstand gem. § 12 Absatz 1 b).

2 Der Vorstand teilt den Mitgliedern spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung mit, welche Vorstandsmitglieder ausscheiden und ob sie sich einer Wiederwahl stellen. Wahlvorschläge zur Neu- bzw. Wiederwahl kann jedes Mitglied bis sechs Wochen vor der Vertreterversammlung an den Vorstand richten.

3 Die Vorstandswahlen werden geheim vorgenommen, soweit nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Beschluss fasst.

 

V Aufgaben und Tätigkeiten der Organe

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung und Durchführung derselben

b) Vorbereitung der Wahlen

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d) Verwalten des Vereinsvermögens, ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplanes

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f) Bereitstellung von Mitteln auf Antrag und Vergabe von Mitteln für sonstige Vereinsaufgaben, so diese einen Betrag von 500€ nicht übersteigen.

g) Durchführung von Spendenaktionen sowie das Ausstellen von Spendenbestätigungen

2 Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich.

3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandsitzung, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Es kann mündlich oder schriftlich eingeladen werden. Die Einladung sollte mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung erfolgen und eine Tagesordnung enthalten.

4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

5 Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6 Eilige Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

7 Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende nach außen vertreten. Diese handeln als Vorstand gemäß § 26 BGB.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Wahl der zwei Kassenprüfer

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

d) Entgegennahme des Kassenberichtes

e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

g) Verabschiedung des Haushaltsplanes des Förderverein Evangelische Grundschule Apolda

h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vereins

i) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für die Geschäfts- und Kassenführung

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

k) Satzungsbeschlüsse und Satzungsänderungen

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

m) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

2 Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal jährlich zum Beginn des jeweils neuen Schuljahres statt.

3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die eingebrachten Anträge sind schriftlich begründet mit der Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail Adresse gerichtet ist.

4 Anträge können bis sechs Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung von jedem volljährigen Mitglied nach § 4 gestellt werden. Sie sind schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

5 In Ausnahmefällen können Anträge auch aus der Mitte der Mitgliederversammlung gestellt werden, sofern sie schriftlich vorliegen und 2/3 der anwesenden Mitglieder der Antragstellung zustimmen. (Dies gilt nicht für Themen die Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen betreffen.)

6 Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

7 In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

8 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit satzungsgemäß nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 14 Protokolle

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen. Die Niederschriften müssen mindestens den Ort und das Datum der Versammlung, den Namen des Sitzungsleiters, die Zahl der anwe-senden Stimmberechtigten, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten. Die Niederschrift ist in der Regel vom Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Der Vorstand kann eine andere Person mit der Protokollierung beauftragen.

 

VI Kassenführung

§ 15 Verwendung der Mittel, Kassenführung

1 In der Jahresrechnung  ist nachzuweisen, wie die Mittel verwendet worden sind. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenführung des Förderverein Evangelische Grundschule Apolda ist jährlich von zwei Kassenprüfern buchhalterisch zu prüfen, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen haben. Den Kassenprüfern sind sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen.

2 Die Wahl der Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung erfolgt für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

3 Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

4 Der Vorstand kann die Bildung von Fonds und Rücklagen für die Aufgaben des Förderverein Evangelische Grundschule Apolda im Rahmen seiner gemeinnützigen Zwecke beschließen. Die Verwendung dieses besonderen Zweckvermögens hat spätestens zehn Jahre nach Beginn der Bildung von Fonds und Rücklagen derart zu erfolgen, dass entweder Zinsen des Zweckvermögens oder das Zweckvermögen selbst Verwendung findet.

5 An das Vermögen des Förderverein Evangelische Grundschule Apolda können weder die Mitglieder noch deren Rechtsnachfolger irgendwelche Ansprüche erheben. Auch kann das Vermögen der Mitglieder nicht zur Deckung etwaiger Vereinsschulden in Anspruch genommen werden.

 

VII Schlussbestimmungen

§ 16 Aufwandsentschädigungen

Vorstandsmitglieder oder andere auf Veranlassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung des Vereins tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, soweit diese nicht bereits auf Grund anderer Vereinbarungen oder Regelungen anderweitig getragen oder ersetzt werden. Die Aufwendungen werden nach den Richtlinien des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erstattet.

 

§ 17 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 13 Absatz 6 einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

§ 18 Vereinsauflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Apolda – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.10.2009 beraten und beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

 

 

Satzungsänderung:

Die vorstehende Satzung wurde mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. November 2011 in den §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 4 geändert.