Schulen in freier Trägerschaft sichern den Pluralismus im Bildungssystem und übernehmen Verantwortung für eine qualitativ hochwertige sowie wertorientierte Schulbildung. Die staatliche Finanzierungshilfe soll die Kosten der Schulen in freier Trägerschaft gegenüber staatlichen Schulen in ähnlicher Weise abdecken, bleibt jedoch hinter den Realkosten zurück. Dies bedeutet, dass die Erhebung von Schulgeldern zwangsläufig notwendig ist, um die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes weiterhin auf dem hohen Qualitätsniveau betreiben zu können.
Der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes ist es als Schulträgerin dabei ein besonderes Anliegen, allen Schülerinnen und Schülern den Zugang zu evangelischen Schulen zu ermöglichen, da sich dies in ihrem christlichen Selbverständnis sowie in der pädagogischen Kernidee der Inklusion widerspiegelt. Es besteht daher die Möglichkeit der Schulgeldbefreiung und der Schulgeldermäßigung.
Nähere Informationen finden Sie in der Schulgeldordnung.
- Schulgeldordnung (Stand: 23.01.2025)
Wenn Sie eine Reduzierung des Schulgeldes beantragen möchten, füllen Sie bitte das Formular zur Schulgeldreduzierung aus.
Für weitere Rückfragen und Informationen zum Thema Schulgeld schauen Sie bitte auch auf die Homepage unserer Schulträgerin der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes unter Materialien für Eltern
Bitte senden Sie den ausgefüllten Schulgeldreduzierungsantrag an:
fks Förster Krehahn
Steuerberatungsgesellschaft mdB
Steigerstraße 30
99096 Erfurt
Hinweis zum Nachweis von gezahltem Schulgeld im Rahmen der Einkommensteuererklärung:
Seit dem Kalenderjahr 2019 verzichtet die Evangelische Schulstiftung in Mitteldeutschland St. Johannes unter anderem aufgrund ökologischer Gesichtspunkte auf die Versendung von Schulgeldbescheinigungen. Gemäß Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist es bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr erforderlich, nachweisende Belege der Einkommensteuererklärung beizufügen. Darüber hinaus existiert für den Schulträger keinerlei gesetzliche Verpflichtung eine Schulgeldbescheinigung auszustellen. Für den Steuerpflichtigen genügt es, bei seiner Einkommensteuererklärung die Höhe des gezahlten Schulgeldes an entsprechender Stelle im Formblatt „Anlage Kind“ einzutragen.
In wenigen Einzelfällen bittet das Finanzamt im Rahmen der geltenden Belegvorhaltepflicht um Nachweis, dass das fällige Schulgeld tatsächlich gezahlt wurde. Zu diesem Zweck kann bei Bedarf der Nachweis ganz einfach mit Hilfe der Kontoauszüge sowie einer Kopie des Schulvertrages erbracht werden (Kontoauszug Januar und Dezember bei unveränderter Schulgeldhöhe bzw. zzgl. Auszug Juli und August bei unterjähriger Änderung).
Die Finanzämter in Thüringen und Sachsen-Anhalt sind vom jeweiligen Finanzministerium durch den Erlass an die Finanzämter Thüringens und Sachsen-Anhalts hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen dahingehend informiert worden, dass ein Nachweis mittels Kopien der Kontoauszüge und des Schulvertrages geführt werden kann, aber grundsätzlich keine nachweisende Belege der Einkommensteuererklärung beizufügen sind.
Sollte das Finanzamt trotz dieser Erleichterung für die Steuerpflichtigen eine Bescheinigung verlangen, unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne und stellen die Bescheinigung aus, jedoch stellen wir Ihnen dafür eine Aufwandspauschale i. H. v. 5,00 € in Rechnung.